Nebenberufliche Professuren
Ein besonderes Instrument zur Förderung der Anwendungsorientierung und des Praxisbezugs sind so genannte nebenberufliche Professuren. Die Vergabe einer nebenberuflichen Professur setzt einen Hauptberuf voraus, der zu den Aufgaben der Professur in einem förderlichen inhaltlichen Zusammenhang steht.
Voraussetzungen
Maximal 20 Prozent der Professuren an der FHP dürfen als nebenberufliche Professuren besetzt werden.
Die Berufung zur nebenberuflichen Professorin oder zum nebenberuflichen Professor setzt ein Berufungsverfahren und die Erfüllung der formalen Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren voraus. Die Berufung zur nebenberuflichen Professorin oder zum nebenberuflichen Professor setzt eine hauptberufliche Tätigkeit, die in einem förderlichen inhaltlichen Zusammenhang zu den Aufgaben der Professur steht, ein Berufungsverfahren und die Erfüllung der formalen Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren voraus.
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren führen den Professorentitel. Sie sind Angehörige der Hochschule, d. h. sie verfügen über aktives Wahlrecht und zählen zur Gruppe der Professorinnen und Professoren.
Rechtliche Grundlagen
Im Brandenburgischen Hochschulgesetz sind nebenberufliche Professorinnen und Professoren in § 60 geregelt.
Das Verfahren zur Berufung nebenberuflicher Professuren ist in der Berufungsordnung der FH Potsdam in § 30 ff. geregelt und entspricht im Wesentlichem dem Verfahren zur Besetzung regulärer Professuren.