Direkt zum Inhalt

Barrierefrei studieren

Wir möchten Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung/Behinderung auf konkrete Möglichkeiten im Hinblick auf die Umsetzung von Chancengleichheit an der Hochschule aufmerksam machen.

Studierende sitzen im Gras auf dem Campus der FH Potsdam

Laut der Sozialerhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung aus dem Jahr 2021 geben an Hochschulen Deutschlands 24 % der befragten Studierenden an, dass sie eine gesundheitliche Beeinträchtigung haben (BMBF 2022, S. 42). Fast 16% der Befragten berichten, dass sich diese im Studium behindernd auswirkt, wobei davon knapp 2/3 psychische Beeinträchtigungen angegeben haben (BMBF 2022, S. 42 und 44). An der FHP trifft diese Aussage auf Studierende mit Beeinträchtigung auch zu.

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz

Ansprechpartner

Beauftragter für Hochschulangehörige mit Beeinträchtigungen

Beratung durch den Beauftragten zu Themen wie ...

Nachteilsausgleich beantragen – wie geht das!?

Das Verfahren zur Beantragung von Maßnahmen zum Nachteilsausgleich ist wie folgt:

Die Regelung zum Nachteisausgleich an der FHP findet sich in § 2 der Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule, die für alle Fachbereiche und Studiengänge gilt. Für Sie interessant sind die Absätze 3 und 5: 

"(3) Studierenden mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen wird auf Antrag zur Bewältigung von Studien- und Prüfungsleistungen ein bezogen auf ihre Behinderung angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Hierzu gehören insbesondere:
a. Zulassung von technischen Hilfsmitteln,
b. Verlängerung der Bearbeitungszeiten,
c. Anerkennung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen in anderer Form.
[…]

(5) Die Anträge sind unter Beifügung entsprechender Nachweise an den für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss zu richten. Sie sollen rechtzeitig vor Beginn der Bearbeitungszeit einer Prüfung gestellt und können nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss. Er hat […] und bei Entscheidungen nach Abs. 3 die Beauftragte bzw. den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen zu beteiligen."

Gern stehe ich Ihnen bei Bedarf auch für ein weiterführendes Gespräch per Telefon oder Video-Chat zur Verfügung.

Ich empfehle Ihnen daher folgende Vorgehensweise:
 

Informieren Sie sich zunächst, welche Prüfungsanforderungen in Ihrem Studiengang an Sie in welchem Modul gestellt werden. Dafür sollten Sie im Modulhandbuch und/oder in der Studien- und Prüfungsordnung für Ihren Studiengang nachschauen, für welches Modul welche Prüfungsform vorgesehen ist. Wenn für Sie nicht klar wird, ob die jeweilige Prüfungsform für Sie aufgrund Ihrer Einschränkung eine Schwierigkeit bedeutet, würde ich Ihnen ein Gespräch mit dem*der jeweiligen Prüfer*in oder bei der Studienfachberatung empfehlen.

Wenn Sie (ggf. danach) aufgrund Ihrer Beeinträchtigung(en) Schwierigkeiten mit dem Ablegen einzelner Prüfungen erwarten, können Sie in dem beigefügten Antragsformular einen Nachteilsausgleich beantragen. In der persönlichen Begründung Ihres Nachteilsausgleichantrags sollten Sie bei den Angaben zu der/den Beeinträchtigung(en) so konkret werden, dass für den Prüfungsausschuss plausibel wird, dass und welche Barrieren für Sie bestehen, die vorgesehenen Prüfungsleistungen zu bewältigen. Sie müssen die Beeinträchtigung(en) anhand von ärztlichen bzw. therapeutischen Bescheinigungen zudem nachweisen.

Zudem sollten Sie möglichst konkrete Maßnahmen zum Ausgleich Ihres Nachteils beantragen und benennen, um welche Prüfung(en) in welchem Modul/welchen Modulen es geht. Die Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches sind vielfältig, siehe die Darstellung auf der Website des Deutschen Studentenwerkes. Wichtig ist, dass die Maßnahme im Einzelfall geeignet und erforderlich ist zum Ausgleich Ihres individuellen Nachteils. Es wäre hilfreich, wenn die vorgelegte(n) ärztliche(n) bzw. therapeutische(n) Bescheinigung(en) Empfehlungen enthalten würden, wie Ihr(e) Nachteil aus medizinisch-therapeutischer Sicht ausgeglichen werden könnte. Die Entscheidungshoheit liegt aber beim Prüfungsausschuss, der bei seiner Entscheidung auch beachten muss, dass durch die Maßnahme zum Ausgleich Ihres Nachteils nicht zugleich die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nach Art. 3 Grundgesetz verletzt wird.

Den ausgefüllten Antrag zusammen mit den Nachweisen bezüglich Ihrer Beeinträchtigung schicken Sie dann entweder per Post oder – unter Verzicht auf das Postgeheimnis – per E-Mail zusammen mit den eingescannten Nachweisen und mit der ausgefüllten Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung auf dem beigefügten Vordruck an mich (s. § 2 Abs. 5 der Rahmen-PO). Ich leite den Antrag dann mit einer Stellungnahme an den zuständigen Prüfungsausschuss weiter. Das geht allerdings nur mit der ausgefüllten Einwilligungserklärung, ohne die ich Ihre Daten nicht speichern darf. Um Ihren Antrag zusammen mit meiner Stellungnahme an den Prüfungsausschuss Ihres Fachbereiches weitergeben zu dürfen, benötige ich zudem eine Entbindung von der Schweigepflicht und bitte daher darum, dass Sie das in der Einwilligungserklärung entsprechend ankreuzen. Andernfalls darf Ihren Antrag nicht weiterleiten.

In meiner Stellungnahme gehe ich darauf ein,

  • ob meines Erachtens in der persönlichen Begründung eine Beeinträchtigung nachvollziehbar dargelegt und mit entsprechenden Attesten, Befunden oder Bescheinigungen belegt worden ist,
  • ob eine Behinderung aufgrund der Barrieren des Studiums bzw. der konkreten Prüfung nachvollziehbar ist und
  • ob die beantragte bzw. welche Maßnahmen geeignet sind, diese Behinderung auszugleichen.

Ihre als Belege beigefügten Atteste und Befunde bleiben dabei vertraulich bei mir und ich übernehme daraus in meiner Stellungnahme nur das, was unmittelbar für die drei o. g. Themen relevant ist. 
 

Der Prüfungsausschuss berät dann über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung direkt mit. Sollte aus Sicht des Prüfungsausschusses noch etwas fehlen, z. B. ein ärztlicher Nachweis o. ä., wird er Sie informieren und zur Nachreichung auffordern.

Weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote

Sozialberatung des Studierendenwerkes Potsdam

Das Studierendenwerk Potsdam bietet kostenlose Sozialberatung (nicht nur) für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung an.

Telefonische Sprechzeiten (+49 331 3706-254 oder -251)

  • Montag bis Donnerstag: 09 – 15 Uhr
  • Freitag: 09 – 14 Uhr

Persönliche Sprechzeiten: (Babelsberger Str. 2, an der Langen Brücke beim Hauptbahnhof)

  • Dienstag: 09 – 12 Uhr und 13 - 16 Uhr
  • Donnerstag: 13 – 16 Uhr

soziales@studentenwerk-potsdam.de 

Sozialberatung Studierendenwerk Potsdam

Beratung zu Teilhabebedarfen außerhalb der Hochschule

Die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt Sie in Fragen zur Teilhabe. Zum Beispiel, wenn Sie Fragen haben zur Assistenz oder zu Hilfsmitteln oder wenn Sie wissen wollen, was ein Teilhabeplan ist. In bzw. nahe Potsdam gibt es zwei EUTB-Angebote:

EUTB c/o DMSG LV Brandenburg e.V.
Jägerstraße 18 (Innenstadt)
14467 Potsdam
+49 331 2709863 
eutb@dmsg-brandenburg.de 

EUTB des Zentrums für Kultur und visuelle Kommunikation der Gehörlosen 
Arthur-Scheunert-Allee 2
EUTB , c/o ZFK e.V. Haus 2
14558 Nuthetal
+49 332 00513780 
eutb@zfk-bb.de 
 

Blog "Locating Your Soul"

"Locating Your Soul" ist ein Blog junger Redakteur*innen, die eine Plattform bieten wollen, um über Erfahrungen mit psychischen Erkrankungen als Betroffene, als Angehörige oder Freunde zu sprechen. Ziel des Blogs: Mut machen und aufklären, das Thema "Psyche" entstigmatisieren und erreichen, dass sich Betroffene und Angehörige einfacher Hilfe holen können. Träger ist die Plattform des Bundesverbandes "Angehörige psychisch Erkrankter e.V.".

Mental Health Blog

Von Studierenden für Studierende

Die Hochschulgruppe Nightline Potsdam bietet sonntags bis donnerstags von 21:00 – 24:00 Uhr die Möglichkeit für ein anonymes Telefon- oder Chatgespräch an.

+49 331 977 1834
Chat: http://nightline-potsdam.de

Beratung durch das Deutsche Studentenwerk

Ein umfangreiches Nachschlagewerk für Studierende mit Beeinträchtigungen bietet die Beratungsstelle des Deutschen Studentenwerkes in Berlin.

Beratungsstelle des Deutschen Studentenwerkes

Nützliche Hinweise

Schutz personenbezogener Daten

Sobald Sie über eine Auskunft hinaus eine Unterstützungsleistung benötigen, z. B. die Bearbeitung Ihres Antrages auf Nachteilsausgleich, ist dies aus Gründen des Datenschutzes nur möglich, wenn Sie die Einwilligungserklärung für die Datenverarbeitung (PDF) ausfüllen, unterschreiben und per E-Mail oder postalisch übermitteln. Denn der Schutz personenbezogener Daten vor unberechtigter Verarbeitung ist ein Grundrecht. Insbesondere Gesundheitsdaten unterliegen nach den Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung einem besonders strengen Schutz. Ohne die Einwilligung dürfen Ihre Daten nicht gespeichert und ohne die angekreuzte Schweigepflichtsentbindung auch nicht an den Prüfungsausschuss übermittelt werden. Sie können die Einwilligung aber jederzeit widerrufen, wenn und soweit keine Unterstützung mehr von Ihnen gewollt ist.

Weitere Informationen zum individuellen Nachteilsausgleich an der FH Potsdam erhalten Sie auf den Seiten des Studien-Service.

Lehrmaterialien barrierefrei gestalten

Die Videotutorials der Universität Potsdam geben einen Einblick in die barrierefreie Gestaltung digitaler Lehrmaterialien. So können auch Studierende mit Beeinträchtigungen, u. a. mit Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens, die digital bereit gestellten Texte, Videos oder Online-Vorlesungen ohne Hürden nutzen.