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Nachteilsausgleich im Bewerbungsverfahren

Im Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachteilsausgleich erfolgen. Ein solcher Nachteilsausgleich kann für die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung beantragt werden und/oder für die Wartezeit.

Verbesserung der Durchschnittsnote

Für die Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in zulassungsbeschränkten Studiengängen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachteilsausgleich erfolgen. Es können Gründe vorliegen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mit einer besseren Durchschnittsnote verhindert haben. In diesem Fall kann bei der Auswahl nach der Note eine verbesserte Durchschnittsnote berücksichtigt werden.

Antragstellung

  • formlose ausführliche Begründung/persönliche Darstellung des Sachverhalts
  • Gutachten der Schule (sowie ggf. Zeugnisse und fachärztliche Bescheinigungen, die das Schulgutachten stützen)
  • sonstige zum Nachweis der Leistungsbeeinträchtigung geeignete Belege. Bescheinigungen von Stellen, die zur Führung eines Dienstsiegels amtlich ermächtigt sind, müssen mit einem Dienstsiegelabdruck versehen sein. Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.

Weitere Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs und der Antrag sind auf der Webseite des Beauftragten für Hochschulangehörige mit Beeinträchtigungen verfügbar.

Folgende in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe, die Bewerbende daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, können berücksichtigt werden:  

1. Besondere soziale Gründe

1.1. Besondere gesundheitliche Gründe:

1.1.1. Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten).
1.1.2. Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent (Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes).
1.1.3. Längere schwere Krankheit, soweit nicht durch Nummer 1.1.1. oder 1.1.2. erfasst (fachärztliches Gutachten).
1.1.4 Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Gründe (fachärztliches Gutachten).
1.1.5 Schwangerschaft von Bewerbende während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes).  

1.2 Besondere wirtschaftliche Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).

1.3 Sonstige vergleichbare besondere soziale Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).

2. Besondere familiäre Gründe

2.1 Versorgung eigener minderjähriger Kinder in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, falls andere Personen hierfür nicht vorhanden waren (Geburtsurkunden der Kinder in Verbindung mit geeigneten Nachweisen darüber, dass andere Personen für die Versorgung nicht vorhanden waren - z. B. Bescheinigung des Sozialamtes).

2.2 Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, falls andere Personen zur Pflege nicht vorhanden waren (Fachärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit in Verbindung mit geeigneten Nachweisen darüber, dass andere Personen für die Versorgung nicht vorhanden waren - z. B. Bescheinigung des Sozialamtes).

2.3 Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit Bewerbende in häuslicher Gemeinschaft lebten, während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, falls andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren (Geburtsurkunden der Geschwister in Verbindung mit geeigneten Nachweisen darüber, dass andere Personen zur Betreuung nicht vorhanden waren - z. B. Bescheinigung des Sozialamtes).

2.4 Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangs-berechtigung oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern Bewerbende zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand).

2.5 Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse sowie Meldebescheinigungen der Eltern).

2.6 Sonstige vergleichbaren besonderen familiären Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).

3. Zugehörigkeit zum A-, B- oder C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger, ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes).

4. Sonstige vergleichbare besondere Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).

In den folgenden Fällen hat der Antrag grundsätzlich keinen Erfolg:

Unbegründete Anträge zu 2.6. (Sonstige vergleichbaren besonderen familiären Gründe):

  • Mitarbeit während der Schulzeit im elterlichen Haushalt, Geschäft oder Betrieb, ohne dass eine Notlage hierzu gezwungen hat.
  • Krankheit der Eltern.
  • Verlust eines Elternteils oder eines anderen nahen Verwandten vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern nicht Nr. 2.4 gegeben ist.
  • Zerwürfnis oder Scheidung der Eltern.
  • Umzug der Eltern vor den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung.  

Unbegründete Anträge zu 4. (Sonstige vergleichbare besondere Gründe):

  • Behauptete Benachteiligung wegen des Besuchs eines Gymnasiums eines bestimmten Typs oder der Ablegung einer Nichtschülerreifeprüfung.
  • Behauptete Benachteiligung wegen der Ablegung des Abiturs in einem Land mit Zentralabitur.
  • Besuch einer Schule, in der schlechte räumliche Verhältnisse oder Lehrermangel herrschten.
  • Behauptung, durch ungerechte Beurteilung benachteiligt worden zu sein.
  • Krankheit in der Abiturprüfung.
  • Weiter und zeitraubender Schulweg.
  • Teilnahme an einem Austauschprogramm.
  • Mitarbeit in der Schülermitverwaltung.

Grundsätze für die Erstellung von Schulgutachten zu Anträgen auf Nachteilsausgleich

Damit die Schulen, von denen Gutachten zu Anträgen auf Nachteilsausgleich bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation erbeten werden, nach vergleichbaren Maßstäben vorgehen, sollen folgende Grundsätze bei der Erstellung solcher Gutachten beachtet werden:

1. Die Entscheidung darüber, ob sich die Schule, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben worden ist, gutachtlich zu einem Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation äußert, trifft die Leitung der Schule nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Schule kann die Erstellung eines Gutachtens ablehnen; sie wird es insbesondere dann verweigern, wenn die für das Gutachten notwendigen Feststellungen wegen fehlender Kenntnisse über die zu begutachtende Person (z. B. zu kurze Dauer der Zugehörigkeit zur Schule) nicht erfolgen können.

2. Das von der Schulleitung zu unterzeichnende Schulgutachten muss enthalten:

a) eine kurze Beschreibung der Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers;
b) die Angabe der für eine etwaige Leistungsbeeinträchtigung maßgeblichen, nicht selbst zu vertretenden Gründe nach Art und Dauer; dabei muss sich die Schule auf nachgewiesene Tatsachen beschränken;
c) die Angabe der erkennbaren und glaubhaft gemachten Auswirkungen jener Gründe auf die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Urteil der jeweiligen Fachlehrkräfte;
d) eine Klausel, wonach das Gutachten nur für die Vorlage bei der Fachhochschule Potsdam bestimmt ist und nur für diesen Zweck verwendet werden darf.

3. Wenn die Schule davon überzeugt ist, dass die geltend gemachten (nicht selbst zu vertretenden) besonderen Gründe zu einer Beeinträchtigung der schulischen Leistungen geführt haben, so muss unter Berücksichtigung der langjährigen Gesamtentwicklung der Leistungen für jedes in Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft festgestellt werden, innerhalb welcher Bandbreite eine bessere Note bzw. eine höhere Punktzahl ohne jene Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. Die sich hieraus für die Hochschulzugangsberechtigung ergebende Bandbreite, innerhalb derer die bessere Gesamtdurchschnittsnote bzw. höhere Gesamtpunktzahl dann läge, ist anzugeben.

4. Auf allgemeine Erfahrungstatsachen kann ein Gutachten nur bei Bescheinigung von geringfügigen Leistungsdifferenzen gestützt werden. Die Anforderungen an die schlüssige Darstellung der Wirkungszusammenhänge müssen mit der bescheinigten Noten- bzw. Punktzahlbandbreite steigen.

5. Soweit im Einzelfall notwendig und möglich, kann eine an der Schule tätige oder für die Schule zuständige Schulpsychologin oder ein entsprechender Schulpsychologe bei der Erstellung des Gutachtens zugezogen werden.

Erhöhung der Wartezeit

Für die Auswahl nach der Wartezeit in zulassungsbeschränkten Studiengängen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachteilsausgleich erfolgen. Es können Gründe vorliegen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben. In diesem Fall kann bei der Auswahl nach der Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt werden.

Antragstellung

  • formlose ausführliche Begründung/persönliche Darstellung des Sachverhalts
  • Bescheinigung der Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  • sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege. Bescheinigungen von Stellen, die zur Führung eines Dienstsiegels amtlich ermächtigt sind, müssen mit einem Dienstsiegelabdruck versehen sein. Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.

Weitere Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs und der Antrag sind auf der Webseite des Beauftragten für Hochschulangehörige mit Beeinträchtigungen verfügbar.

Folgende, in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe, die die Bewerbende daran gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, können insbesondere berücksichtigt werden:

1. Besondere soziale Gründe

1.1 Besondere gesundheitliche Gründe:

1.1.1 Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht (fachärztliche Gutachten).
1.1.2 Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent (Ausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes).
1.1.3 Längere schwere Behinderung oder Krankheit, soweit nicht durch Nummern 1.1.1 oder 1.1.2 erfasst (fachärztliches Gutachten).
1.1.4 Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Gründe (fachärztliches Gutachten).
1.1.5 Schwangerschaft von Bewerbende während der Schulzeit (fachärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes).

1.2 Besondere wirtschaftliche Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen).

1.3 Sonstige vergleichbare besondere soziale Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen).

2 . Besondere familiäre Gründe

2.1 Versorgung eigener minderjähriger Kinder während der Schulzeit (Geburtsurkunden der Kinder).

2.2 Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern während der eigenen Schulzeit (Fachärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit in Verbindung mit geeigneten Nachweisen darüber, dass andere Personen für die Versorgung nicht vorhanden waren, z. B. Bescheinigung des Sozialamtes).

2.3 Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit Bewerbende während der eigenen Schulzeit in häuslicher Gemeinschaft lebten (Geburtsurkunden der Geschwister in Verbindung mit geeigneten Nachweisen darüber, dass andere Personen für die Versorgung nicht vorhanden waren, z. B. Bescheinigung des Sozialamtes).

2.4 Verlust eines Elternteils oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern Bewerbende zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand).

2.5 Mehrmaliger Schulwechsel wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse sowie Meldebescheinigungen der Eltern).

2.6 Sonstige vergleichbare besondere Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlage, die in Betracht kommen, sind z. B.: Bewerbende hatte schon früher das gewünschte Studium angestrebt und nachweislich darauf hingearbeitet. Die Ausbildung musste aber mit Rücksicht auf besondere familiäre Verpflichtungen zurückgestellt werden, beispielsweise weil eigene minderjährige Kinder zu betreuen waren oder weil Berufstätigkeit erforderlich war, um dadurch das Studium des Ehegatten ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung zu finanzieren.)

3. Zugehörigkeit zum A-, B- oder C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer (Bescheinigung des zuständigen Bundesfachverbandes).

4. Sonstige vergleichbare besondere Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).

Ansprechpartnerinnen

Andrea Voigt
Sachbearbeiterin Bewerbungs- und Studien-Service