Nachteilsausgleich im Bewerbungsverfahren
Im Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachteilsausgleich erfolgen. Ein solcher Nachteilsausgleich kann für die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung beantragt werden und/oder für die Wartezeit.
Verbesserung der Durchschnittsnote
Für die Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in zulassungsbeschränkten Studiengängen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachteilsausgleich erfolgen. Es können Gründe vorliegen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mit einer besseren Durchschnittsnote verhindert haben. In diesem Fall kann bei der Auswahl nach der Note eine verbesserte Durchschnittsnote berücksichtigt werden.
Antragstellung
- formlose ausführliche Begründung/persönliche Darstellung des Sachverhalts
- Gutachten der Schule (sowie ggf. Zeugnisse und fachärztliche Bescheinigungen, die das Schulgutachten stützen)
- sonstige zum Nachweis der Leistungsbeeinträchtigung geeignete Belege. Bescheinigungen von Stellen, die zur Führung eines Dienstsiegels amtlich ermächtigt sind, müssen mit einem Dienstsiegelabdruck versehen sein. Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
Weitere Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs und der Antrag sind auf der Webseite des Beauftragten für Hochschulangehörige mit Beeinträchtigungen verfügbar.
Erhöhung der Wartezeit
Für die Auswahl nach der Wartezeit in zulassungsbeschränkten Studiengängen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachteilsausgleich erfolgen. Es können Gründe vorliegen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben. In diesem Fall kann bei der Auswahl nach der Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt werden.
Antragstellung
- formlose ausführliche Begründung/persönliche Darstellung des Sachverhalts
- Bescheinigung der Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
- sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege. Bescheinigungen von Stellen, die zur Führung eines Dienstsiegels amtlich ermächtigt sind, müssen mit einem Dienstsiegelabdruck versehen sein. Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
Weitere Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs und der Antrag sind auf der Webseite des Beauftragten für Hochschulangehörige mit Beeinträchtigungen verfügbar.