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Transferprofessuren

Transfer gehört in Brandenburg zu den gesetzlichen Aufgaben von Hochschulen. Zur Übernahme profilbildender Aufgaben in diesem Bereich kann die Fachhochschule Potsdam seit 2024 Professorinnen und Professoren zeitlich befristet Transferprofessuren vergeben.

Voraussetzungen & Vergabe von Transferprofessuren

Transferverständnis

Der Transfer an der Fachhochschule Potsdam folgt dem erweiterten Transferverständnis der Transferstrategie des Landes Brandenburg. Demnach ist "Wissens- und Technologietransfer [ist] der diskursive Prozess, in dem wissenschaftlich generiertes Wissen in Form von Erkenntnissen, Dienstleistungen und Technologien über Projekte und Personen vermittelt, ausgetauscht, angewendet und weiterentwickelt wird. Wissens- und Technologietransfer bezieht sich damit also nicht nur auf die Übertragung von Wissen und Technologien aus der Wissenschaft in die Privatwirtschaft. Vielmehr bedeutet es das Zusammenbringen von verschiedenen Partnern, die durch ihre Zusammenarbeit einen Transfer von Wissen, anwendungsbezogene Innovationen als auch gemeinsame Lernprozesse zur beidseitigen Weiterentwicklung initiieren"

Voraussetzungen 

Transferprofessuren werden an der Fachhochschule Potsdam temporär für max. drei Jahre und an berufene Professorinnen und Professoren vergeben. In dieser Zeit kann ihr Lehrdeputat auf mind. 10 LVS reduziert werden, um sich verstärkt Transferthemen zu widmen. Hierzu gehören zum Beispiel der Ausbau der Transfer- und Vernetzungsaktivitäten entlang der Profillinien der Hochschule oder die Entwicklung neuer Profile von strategischer Bedeutung. Transferprofessuren sind in besonderer Weise bei der Umsetzung von kooperativen Vorhaben mit Akteuren aus Wirtschaft, Politik, Zivilgesellschaft und Verwaltung engagiert und adressieren gesellschaftliche Herausforderungen.

Max. 10 % der Stellen von Professorinnen und Professoren dürfen lt. Brandenburgischen Hochschulgesetz als Transferprofessuren ausgewiesen werden.

Drei Ausprägungen von Transferprofessuren sind vorgesehen:

(1) Drittmittelfinanzierte Transferprofessur: Zur Durchführung eines oder mehrerer eingeworbener und drittmittelfinanzierter Projekte des Wissens- und Technologietransfers bzw. Kooperationsprojekte mit Wirtschaft, Zivilgesellschaft oder Politik, welches zeitliche Ressourcen erfordert.

(2) Strategische Transferprofessur: Einrichtung auf Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen Hochschulleitung und Professorin/Professor, verbunden mit dem Auftrag zur Entwicklung eines strategischen Transfervorhabens, etwa zur Stärkung und Vertiefung der Profillinien, zur Anwendung methodische Ansätze in der Praxis oder zum Ausbau von Partnerschaften mit Praxispartnern. 

(3) Transferprofessuren im Losverfahren (Transfer-Sprints): Auslosung nach Bewerbung einer Professorin/eines Professors auf Grundlage eines hochschulweiten Aufrufs zur Einreichung innovativer Transferprojekte.

Entscheidung und Vergabe

Die Entscheidung über die Vergabe von drittmittelfinanzierten und strategischen Transferprofessuren trifft die Präsidentin oder der Präsident. Grundlage für die Entscheidung sind ein Antrag der Professorin oder des Professors sowie die Zustimmung der Dekanin oder des Dekans des jeweiligen Fachbereichs. Anträge für strategische Transferprofessuren werden darüber hinaus extern begutachtet und empfohlen. 

Die Auswahl von Transferprofessuren im Losverfahren erfolgt in einer hochschulöffentlichen Sitzung unter Aufsicht des Wahlvorstandes der Hochschule. Die endgültige Vergabe erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten.

Rechtliche Grundlagen

Im Brandenburgischen Hochschulgesetz sind Professorinnen und Professoren mit dem Schwerpunkt Transfer in § 50 Abs. 4 geregelt. Dort heißt es:

(4) Hochschulen können eine Schwerpunktbildung im Transfer für Professuren vorsehen, deren Tätigkeit durch die Mitwirkung an Projekten des Wissens- und Technologietransfers oder übergreifenden Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer maßgeblich geprägt wird (Transferprofessur). Die Übernahme einer Transferprofessur ist zeitlich gebunden an die entsprechende Aufgabenwahrnehmung. Der Anteil dieser Professuren an der Gesamtzahl der Professorenstellen einer Hochschule darf 10 Prozent nicht übersteigen. Der Umfang der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren mit Schwerpunkt im Transfer darf maximal 50 Prozent unter der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren an dieser Hochschule ohne einen Schwerpunkt liegen.

Details zu den drei Ausprägungen, zu Laufzeiten und Antragsverfahren regelt die Satzung zur Vergabe von Transferprofessuren.

Beantragung von Transferprofessuren

Unten stehend finden Sie die für die Antragstellung der Transferprofessuren zur Verfügung gestellten Vorlagen und auf folgender Seite Ideen zur Presse- und Wissenschaftskommunikation, auf die im Antrag Bezug genommen werden soll.